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AGB

Preisgültigkeit: Die Preise gelten für Rechnungsstellungen innerhalb Deutschlands bis zur Veröffentlichung einer neuen Preisliste. Für internationale Kunden sind die Preise der jeweiligen lokalen Vertriebspartner maßgeblich, sofern vorhanden.

Preisbasis: Alle Grundpreise verstehen sich als Nettopreise in EUR, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mindestbestellwert: Aufgrund der hohen Kosten für die Auftragsbearbeitung erheben wir bei Bestellungen unter einem Warenwert von EUR 150,00 eine Versandkostenpauschale von EUR 10,00.

Staffelpreise bei Abrufaufträgen: Die Vergünstigung durch Staffelpreise für die Gesamtmenge bei Abrufaufträgen wird nur gewährt, wenn der Warenwert jedes einzelnen Abrufs mindestens EUR 125,- beträgt. Andernfalls wird der Staffelpreis auf Basis der tatsächlichen Liefermenge berechnet.

Materialzuschläge: Bei Produkten aus Materialien wie Messing, Bronze, Rotguss, Edelstahl oder importierten Waren behalten wir uns aufgrund von Preisschwankungen bei Rohstoffen die Erhebung von Materialzuschlägen vor.

Qualitätsprüfung und Mängel: Die Lieferung muss umgehend nach Erhalt auf Menge, Typ, Qualität und Zustand geprüft werden. Nachbearbeitete oder umgestaltete Artikel sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

Rücksendungen: Für Retouren, die nicht durch uns verursacht wurden, müssen wir die entstandenen Kosten berechnen. Vom Erstattungsbetrag werden mindestens EUR 20,- abgezogen. Sonderanfertigungen, bearbeitete Artikel sowie nicht standardmäßige Teile sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

Sonderanfertigungen:
Anfertigungen nach individuellen Zeichnungen oder Mustern können wir schnell und kostengünstig realisieren. Für solche Sonderanfertigungen können abweichende Zahlungsbedingungen gelten. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge sind akzeptabel.

Datenschutz:
Die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten werden in unserem EDV-System im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gespeichert. Unsere Mitarbeiter sind zur Einhaltung des §5 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.

Preisvorbehalt: Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten. Maßgeblich sind die Preise laut Auftragsbestätigung oder Rechnung.


§ 1 Grundlegendes - Anwendungsbereich

Die Verkaufsbedingungen von ML Industrietechnik sind exklusiv und verbindlich. Abweichende Bedingungen oder solche, die unseren nicht entsprechen, seitens des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ML Industrietechnik hat diesen in schriftlicher Form ausdrücklich zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von ML Industrietechnik finden Anwendung, selbst wenn ML Industrietechnik mit der Kenntnis von widersprechenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers eine Lieferung an diesen ohne Vorbehalt tätigt. Jegliche Abmachungen, die zur Durchführung dieses Vertrages zwischen ML Industrietechnik und dem Käufer getroffen werden, müssen schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Die Verkaufsbedingungen von ML Industrietechnik betreffen ausschließlich Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, wie im § 310 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert.

§ 2 Angebote und Angebotsdokumente

Eine Bestellung im Webshop von ML Industrietechnik gilt als verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB, welches wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können. ML Industrietechnik behält sich das Eigentum sowie die Urheberrechte an allen grafischen Darstellungen, technischen Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dokumentationen vor. Dies betrifft auch jene Dokumente, die ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ML Industrietechnik. Informationen zu Leistungen, Belastbarkeitswerten, Dimensionen und Gewichten, die in Katalogen, Zeichnungen und Modellen zu finden sind, dienen als unverbindliche Richtwerte. ML Industrietechnik behält sich Änderungen in Maßen und Konstruktionen im Rahmen technischer Weiterentwicklungen vor. Ein technisches Prüfzertifikat kann auf Wunsch und auf Kosten des Käufers erstellt werden. Die Vervielfältigung unserer Kataloge, Zeichnungen und Modelle, auch in Teilen, ist ausschließlich mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Unsere Angebote sind unverbindlich und Bestellungen werden für ML Industrietechnik erst durch unsere Bestätigung oder mit der Zusendung der Ware verbindlich.

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten

Im Webshop von ML Industrietechnik ist die Zahlung für Privatkunden generell im Voraus zu leisten.

Sofern nicht anders vereinbart, beinhalten unsere Preise für Inlandslieferungen die Verpackung und sind frei Haus. Dies trifft jedoch nicht auf Sondertransporte und Auslandslieferungen zu. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung separat ausgewiesen. Falls keine festen Preise für die Lieferung vereinbart wurden, basiert die Berechnung auf unseren Preislisten, welche die Konditionen für Kleinbestellungen, Abrufaufträge, Teuerungszuschläge und Retouren festlegen. Diese Preislisten in ihrer jeweils neuesten Version sind Bestandteil unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie der Zahlungskonditionen. Der Versand an Geschäftskunden erfolgt standardmäßig per Nachnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Sollte nicht per Nachnahme geliefert werden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ist er berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen, vorausgesetzt, alle offenen Rechnungsbeträge sind beglichen oder werden zeitgleich beglichen. Für Lieferungen ab einem Warenwert von EUR 1.500,00 und für Sonderanfertigungen gilt, falls nicht anders vereinbart, eine Zahlung von 50 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung und 50 % innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Teillieferungen werden sofort in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Fristen bei uns eingegangen ist. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung akzeptiert und die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Sollte sich die Vermögenslage des Käufers wesentlich verschlechtern, behalten wir uns das Recht vor, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis alle Forderungen beglichen sind oder eine Sicherheitsleistung erbracht wurde. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen oder Zahlungen zurückhalten, wobei eine Zurückhaltung der Zahlung nur zulässig ist, wenn die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeiten

Die Angaben zu Fristen und Terminen für die Lieferungen durch ML Industrietechnik sind als Näherungswerte zu verstehen. Eine Verzögerung gilt erst dann als Lieferverzug, wenn nach Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, es sei denn, der Kaufvertrag wurde ausdrücklich als Fixgeschäft nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB definiert. Der Beginn der von ML Industrietechnik genannten Lieferzeit bedingt die Klärung aller technischen Fragen. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung hängt von der fristgerechten und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers ab. Wir behalten uns das Recht vor, bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so können wir Ersatz für den daraus resultierenden Schaden einschließlich möglicher Mehrkosten fordern. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Unter den Bedingungen des Absatz (3) geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Moment auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

ML Industrietechnik haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kaufvertrag als Fixgeschäft vereinbart wurde. Sollte ein von ML Industrietechnik zu vertretender Lieferverzug vorliegen, bei dem der Besteller nachweisen kann, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages entfallen ist, haften wir ebenfalls nach gesetzlichen Vorgaben. Ferner tragen wir die Verantwortung, wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert. Ist der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits zurückzuführen, beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Gleiches gilt, wenn der Lieferverzug durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstanden ist; auch hier ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.


§ 5 Transportversicherung, -kosten und Verpackung

Wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, gilt die Lieferung als vereinbart. Für Lieferungen, die ML Industrietechnik ausführt, wird eine Transportversicherung bis zur Bordsteinkante des Empfängers abgeschlossen. Jegliche darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart werden. Sollte der Lieferort innerhalb Deutschlands liegen, übernimmt ML Industrietechnik die Kosten für die Verladung und den Versand. Bei Lieferungen, die über die Grenzen Deutschlands hinausgehen, fallen die entsprechenden Kosten dem Empfänger zur Last. Transportverpackungen sowie alle weiteren Verpackungsarten, die unter die Verpackungsverordnung fallen, werden von ML Industrietechnik nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist dazu angehalten, für eine fachgerechte Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Gewährleistung

ML Industrietechnik stellt Informationen zur Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte sowie technische Beratung auf Basis bestmöglichen Wissens zur Verfügung, was jedoch den Käufer nicht von der Pflicht eigener Tests und Prüfungen entbindet. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er den nach § 377 HGB erforderlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei speziell angefertigten Produkten sind Abweichungen in der Liefermenge von bis zu 10 % der Bestellmenge zulässig. Liegt ein Mangel der Ware vor, hat der Käufer das Recht, zwischen der Behebung des Mangels oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu wählen. Sollte eine Nachbesserung stattfinden, übernimmt ML Industrietechnik alle notwendigen Kosten, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern die Ware nicht an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Nachbesserung erfolglos, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises verlangen.

ML Industrietechnik haftet nach gesetzlichen Bestimmungen, wenn Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, zurückzuführen sind. Falls keine absichtliche Vertragsverletzung vorliegt, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch, wenn eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wird. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Abgesehen von den genannten Fällen ist jede weitere Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Für den Fall des Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung der mangelbehafteten Ware bestehen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Jegliche Haftung von ML Industrietechnik für Schadensersatz, die über die in § 6 festgelegten Bedingungen hinausgeht, ist ausgeschlossen, unabhängig von der rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs. Dies betrifft vor allem Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Verschulden beim Vertragsschluss, aus Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten oder aus deliktischen Handlungen gemäß § 823 BGB, die auf den Ersatz von Sachschäden abzielen. Sollte die Haftung von ML Industrietechnik gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt sein, erstreckt sich dies ebenso auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

ML Industrietechnik behält sich das Eigentum an allen verkauften Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, dies schließt alle Forderungen aus laufender Rechnung ein. Sollte der Käufer gegen den Vertrag verstoßen, insbesondere durch Zahlungsverzug, ist ML Industrietechnik berechtigt, die Ware zurückzufordern. Die Rücknahme bedeutet nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ML Industrietechnik hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Pfändung der Ware durch ML Industrietechnik gilt als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme ist ML Industrietechnik berechtigt, die Ware zu verwerten und den Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Käufer muss die Ware sorgfältig behandeln und insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Käufer rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter muss der Käufer ML Industrietechnik umgehend schriftlich informieren, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Sollten Dritte die Kosten einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung nicht tragen können, haftet der Käufer für den entstandenen Verlust.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, tritt jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages unserer Forderung inklusive Mehrwertsteuer an ML Industrietechnik ab, die aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden oder Dritte entstehen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, doch bleibt die Befugnis von ML Industrietechnik, die Forderung selbst einzuziehen, hiervon unberührt. ML Industrietechnik verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug ist und kein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Sollte dies jedoch der Fall sein, kann ML Industrietechnik verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle Informationen für die Einziehung bereitstellt, die entsprechenden Dokumente übergibt und die Abtretung den Schuldnern mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer geschieht im Namen und Auftrag von ML Industrietechnik. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum von ML Industrietechnik stehenden Gegenständen, erwirbt ML Industrietechnik Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ware untrennbar mit anderen Gegenständen vermischt wird. Sollte die Ware als Hauptsache gelten, überträgt der Käufer anteilig Miteigentum an ML Industrietechnik. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für ML Industrietechnik. Forderungen gegen Dritte, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück entstehen, tritt der Käufer ebenfalls zur Sicherung an ML Industrietechnik ab.

ML Industrietechnik verpflichtet sich, auf Anfrage des Käufers die Sicherheiten freizugeben, sofern der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Entscheidung über die freizugebenden Sicherheiten liegt bei ML Industrietechnik.

§ 9 Bereitstellung von Materialien und Mustern

Sollte aufgrund mangelhafter Vorarbeiten oder Materialdefekten an den zu bearbeitenden Teilen ein Werkzeugbruch entstehen, trägt der Besteller die entstehenden Kosten. Falls durch Arbeitsfehler bei Lohnfertigungen die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkstücke unbrauchbar werden, haftet ML Industrietechnik – außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – lediglich für die durchgeführte Bearbeitung. Eine Gewährleistung wird dadurch erfüllt, dass ML Industrietechnik die Bearbeitung erneut und ohne Berechnung vornimmt, sofern neue Werkstücke geliefert werden. Die Haftung von ML Industrietechnik beschränkt sich – mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der berechneten Lohnkosten. Die bearbeiteten Teile unterliegen einer stichprobenartigen Prüfung vor dem Verlassen des Unternehmens. Zusätzliche Prüfungen werden nur aufgrund spezieller Vereinbarungen und gegen Aufpreis durchgeführt. Diese Ausgangsprüfung befreit den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangskontrolle. Für die an ML Industrietechnik gesendeten Muster übernimmt das Unternehmen keine Haftung.

Materialbereitstellung und Mustervorlagen

Sollte ein Werkzeug aufgrund unzureichender Vorarbeiten oder Defekten im bereitgestellten Material während der Bearbeitung brechen, so übernimmt der Besteller die entstehenden Kosten. Werden Werkstücke, die vom Auftraggeber für Lohnfertigungsaufträge bereitgestellt wurden, durch Arbeitsfehler unsererseits unbrauchbar, so liegt die Haftung von ML Industrietechnik – vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – lediglich bei der durchgeführten Bearbeitungsleistung. Die Gewährleistung wird dadurch erbracht, dass ML Industrietechnik die Bearbeitung erneut ohne Kostenübernahme durchführt, sobald neue Werkstücke bereitgestellt werden. Abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ML Industrietechnik auf den Wert der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung begrenzt. Die verarbeiteten Teile unterliegen einer Qualitätskontrolle durch Stichproben vor Verlassen des Unternehmens. Eine umfassendere Prüfung wird nur nach spezieller Absprache und gegen Aufpreis durchgeführt. Diese finale Qualitätskontrolle entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Qualitätsprüfung bei Wareneingang. ML Industrietechnik übernimmt keine Haftung für Muster, die zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Toleranz bei Sonderanfertigungen

Bei Sonderanfertigungen behält sich ML Industrietechnik eine Toleranz von bis zu zehn Prozent Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge vor, die gemäß den im Auftrag festgelegten Konditionen akzeptiert werden muss. Derartige Abweichungen in der Liefermenge sind vom Besteller anzuerkennen und können nicht ohne vorherige Absprache reklamiert werden.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Besteller ein Kaufmann, so ist der Geschäftssitz von ML Industrietechnik als Gerichtsstand festgelegt. ML Industrietechnik ist jedoch berechtigt, Klage am Wohnsitzgericht des Bestellers zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Geschäftssitz von ML Industrietechnik als Erfüllungsort bestimmt.

Stand: November 2023